Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2025 rückt näher. Ende Juli müssen Selbstersteller ihre gesammelten Werke abgegeben haben, wenn sie dazu verpflichtet sind. Das bedeutet für in dieser Hinsicht weniger gut organisierte Menschen ein langwieriges Zusammensuchen und Sortieren der Unterlagen. Einfacher und zeitsparender geht die Steuererklärung in vielerlei Hinsicht mit Pauschalen. Hier werden keine Belege und Einzelnachweise gefordert, um an Steuervorteile zu gelangen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt die gängigsten Pauschalen, die das Steuerleben einfacher machen.
1. Arbeitnehmerpauschale
Die Pauschale für berufliche Ausgaben, umgangssprachlich Werbungskostenpauschale genannt, steht allen Steuerpflichtigen zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Selbst wenn keinerlei Ausgaben getätigt wurden, wird diese Pauschale berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 Euro angesetzt. Liegen die Ausgaben darunter, lohnt es sich nicht, Quittungen aufzuheben und Kleinbeträge in die Steuerformulare einzutragen. Liegen die Ausgaben darüber, können die Werbungskosten unbegrenzt anhand von Nachweisen abgesetzt werden. Dazu zählen Bewerbungskosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen. Auch die Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale zahlen darauf ein.
2. Entfernungspauschale
Dies ist die zweitwichtigste Pauschale für Arbeitnehmende. Umgangssprachlich wird von der Pendlerpauschale gesprochen. Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer in die Steuererklärung eingetragen. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer. Das Finanzamt interessiert sich hierbei nicht für das genutzte Verkehrsmittel oder die tatsächlichen Kosten. Auch Tankrechnungen o.ä. werden nicht benötigt. Einzige Ausnahme: Liegen die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel darüber, können diese in der vollen Höhe abgesetzt werden.
3. Homeoffice-Pauschale
Für alle Arbeitnehmenden, die noch in den eigenen vier Wänden arbeiten dürfen und können, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden in der Steuererklärung 2024 für jeden häuslichen Arbeitstag sechs Euro eingetragen. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer gegeben ist, genutzt werden. Bei hundertprozentigem Homeoffice kommen 1.260 Euro pauschal zusammen. Weil damit die Werbungskostenpauschale leicht überschritten wird, wirken sich weitere Werbungskosten positiv auf das Steuerergebnis aus. Liegt indes ein anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause vor, können die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die anteiligen Berechnungen von Miete, Strom u.a. lohnen sich jedoch nur, wenn die Kosten über der Pauschale liegen.
4. Kontoführungspauschale
Kontoführungsgebühren sind die Kosten, die für ein Girokonto bei der Bank fällig werden. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Bank Gebühren für das Konto verlangt, akzeptiert das Finanzamt pauschal 16 Euro an Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto. Für die Nutzung der Pauschale werden keinerlei Nachweise benötigt. Gut, wenn das Onlinekonto deutlich günstiger ist. Sollten die Kontoführungsgebühren aufgrund von zahlreichen beruflichen Überweisungen, der Einrichtung von Daueraufträgen oder dem Zusenden von Kontoauszügen darüber liegen, werden Nachweise für die Steuererklärung benötigt, wenn diese Kosten in voller Höhe abgesetzt werden sollen. Aus Gründen der Einfachheit wird die Pauschale gerne genutzt.
5. Verpflegungspauschale
Berufstätige können für beruflich erforderliche Reisen einen Verpflegungszuschlag in Abhängigkeit von der Reisedauer geltend machen. Dauert die Dienstreise mehr als acht Stunden an, gibt es 14 Euro pauschal. Überschreitet die Auswärtstätigkeit volle 24 Stunden, sind es 28 Euro pro Tag. Der An- und der Abreisetag bei mehrtägigen Reisen werden mit 14 Euro angesetzt. In die Steuererklärung dürfen die Verpflegungspauschalen aber nur, wenn der Arbeitgeber die Spesen nicht übernommen hat. Dieser Verpflegungsmehraufwand darf auch für Bewerbungsgespräche, Umzugstage im Rahmen berufsbedingter Umzüge und beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung bis zu drei Monate genutzt werden. Für Auslandsreisen gibt es eigene Pauschalen.
6. Umzugskostenpauschale
Ist ein Umzug beruflich veranlasst, z.B. wird der Arbeitgeber gewechselt oder eine neue Wohnung, die deutlich näher an der Arbeit liegt, bezogen, erkennt das Finanzamt diese Kosten an. Der Einfachheit halber gibt es Umzugskostenpauschalen. Für die berufstätige Person beträgt diese 964 Euro. Hängen weitere Familienmitglieder dran, gibt es für jedes weitere Haushaltsmitglied 643 Euro zusätzlich. Zu den Pauschalen können on top weitere umzugsbedingte Kosten wie Maklergebühren, die Kosten für die Umzugsfirma oder die doppelte Miete mit Belegen abgesetzt werden. Die Umzugspauschalen decken viele kleinere Kosten ab, ohne dass hierfür Nachweise erbracht werden müssen.
7. Sonderausgabenpauschbetrag
Der Fiskus geht davon aus, dass jeder Mensch unterm Jahr ein bisschen spendet. Deshalb wird ein Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich automatisch berücksichtigt. Bei Ehepaaren sind es 72 Euro. Höhere Spendenbeträge oder andere Sonderausgaben, wie Versicherungsbeiträge für private Zusatzversicherungen, Altersvorsorgebeiträge oder die Kirchensteuer, können aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Allein die Kirchensteuer übersteigt diese geringfügige Pauschale schon. Insofern lohnt es sich, gerade bei den Sonderausgaben alle entstandenen Kosten in den jeweiligen Kategorien abzusetzen.
8. Sparerpauschbetrag
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in Deutschland besteuert. Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen und Co. unterliegen der sogenannten Abgeltungssteuer. Jedoch spielt das erst bei einem größeren Vermögen eine Rolle. Kleine Sparer genießen einen Freibetrag. Bei Ledigen sind das 1.000 Euro, bei Ehepaaren 2.000 Euro. Kapitalerträge müssen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzung ist aber, dass den entsprechenden Banken und Finanzinstituten Freistellungsaufträge in der richtigen Höhe erteilt werden.
9. Pflegepauschbetrag
Wird eine angehörige oder nahestehende Person in deren oder im eigenen Haushalt gepflegt, steht dem Pflegenden eine Pauschale für die Pflegeleistung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Die steuerliche Entlastung beginnt bei einem Pflegegrad von 2 mit 600 Euro und geht bis zu 1.800 Euro bei einem Pflegegrad von 4, 5 oder dem Merkmal H. Um den Pflegepauschbetrag gelten zu machen, sind der Name, die Anschrift und die Steuer-ID der pflegebedürftigen Person in der Steuererklärung einzutragen. Der Staat unterstützt die Hilfeleistung aber nur dann, wenn sie unentgeltlich erfolgt.
10. Behindertenpauschbetrag
Menschen mit einem Handicap haben im Alltag höhere Ausgaben zu stemmen. Diese zusätzlichen Kosten werden durch den Behindertenpauschbetrag unbürokratisch ausgeglichen. Es sind also keine detaillierten Aufzeichnungen zu führen oder Quittungen zu sammeln. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom ärztlich festgestellten und amtlich bescheinigten Grad der Behinderung (GdB) ab. Er beginnt bei einem GdB von 20 mit einer Jahrespauschale in Höhe von 384 Euro und steigert sich auf 2.840 Euro. Hilflosen und blinden Menschen stehen 7.400 Euro zu. Auch bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 kann der Behindertenpauschbetrag genutzt werden.
Zusätzlich gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Menschen mit dem Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steht ein Pauschbetrag von 4.500 Euro zu. Beträgt der GdB mindestens 80 oder 70 mit dem Merkzeichen G sind es 900 Euro Fahrtkosten-Pauschale. Dies vereinfacht die Erstellung der Steuererklärung erheblich.
Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist mit rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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